definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 9. August 2019 an das Regionalgericht Imboden liess die B._____ ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen A._____ eingeleiteten Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsam- tes der Region Imboden vom 4. Juli 2019) für die Beträge von 2'056.00 und CHF 8'100.00, je zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2019, sowie für CHF 35'397.50, zuzüglich 5% Zins auf CHF 28'142.10 seit dem 3. Oktober 2017 und 5% Zins auf CHF 7'255.40 seit dem 3. Juli 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners, stellen. Sie stützte sich für die Begründung des Gesuchs auf drei Entscheide des C._____ vom 19. April 2017, vom 4. September 2018 und vom 19. Januar 2019, mit welchen A._____ in einem von der B._____ angehobe- nen Ausweisungsverfahren sowie in einem im selben Sachzusammenhang ste- henden Strafverfahren zu verschiedenen Ersatzzahlungen an die B._____ ver- pflichtet worden ist. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2019 wurden die Parteien zur mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 30. September 2019, 15.00 Uhr, vorgeladen und A._____ Gelegenheit eingeräumt, bis zur angesetzten Verhand- lung schriftlich Stellung zu nehmen. C. Nachdem A._____ sich mit Eingabe vom 2. September 2019 bereits schrift- lich hatte vernehmen lassen, fand am vorgesehenen Termin die Rechtsöffnungs- verhandlung statt, an welcher sowohl der Rechtsvertreter der B._____ als auch A._____ teilnahmen. In der Folge erkannte die Einzelrichterin SchKG am Regio- nalgericht Imboden mit gleichentags gefälltem und am 28. Oktober 2019 schriftlich begründetem Entscheid, was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die definitive Rechtsöff- nung für folgende Beträge erteilt:
- CHF 2'056.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.07.2019
- CHF 8'100.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.07.2019
- CHF 7'255.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.07.2019 und
- CHF 28'142.10 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.10.2017 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.00 gehen zulasten des Schuldners und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden bei der Gläubigerin und gesuchstellenden Partei unter Re- gresserteilung auf den Schuldner und gesuchsgegnerische Partei er- hoben. Ausseramtlich hat der Schuldner und gesuchsgegnerische Partei die Gläubigerin und gesuchstellende Partei mit CHF 1'793.55 zu entschä- digen. 3. (Rechtsmittel).
3 / 10 4. (Mitteilung). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gläubigerin ihre Forde- rungen auf drei Entscheides des C._____ stütze, welche gemäss den darauf an- gebrachten Vollstreckbarkeitsbescheinigungen in Rechtskraft erwachsen seien und für die jeweiligen Forderungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen würden. Mit Entscheid des C._____ vom 19. April 2017 sei A._____ per 8. Mai 2017 vom Campingplatz ausgewiesen worden. Gemäss Ziffer 7 des Entscheides sei er zudem verpflichtet worden, der Vermieterin ab 1. April 2017 bis zur vollstän- digen Räumung des Mietobjektes CHF 11.00 pro Tag zu bezahlen. Die Räumung sei am 5. Juli 2017 erfolgt, womit der Betrag von CHF 11.00 für 96 Tage geschul- det sei, was einem Gesamtbetrag von CHF 1'056.00 entspreche. Ausserdem sei A._____ verpflichtet worden, der B._____ die von ihr vorgeschossenen Gerichts- kosten von CHF 400.00 zu ersetzen und ihr eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 600.00 zu bezahlen (Ziffer 8 und 9 des Entscheides). Gestützt auf diesen Entscheid schulde A._____ der B._____ somit insgesamt CHF 2'056.00. Mit Ent- scheid desselben Gerichts vom 4. September 2018 sei A._____ sodann zur Zah- lung von CHF 7'968.25 für die Einlagerung von Gegenständen verpflichtet worden (Ziffer 2 des Entscheides). Diese Kosten habe die B._____ im Umfang von CHF 7'500.00 vorgeschossen. Im Weitern seien A._____ die ebenfalls von der B._____ vorgeschossenen Ausweisungskosten von CHF 100.00 auferlegt worden (Ziffer 4 des Entscheides) und er sei zu einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 500.00 an die gesuchstellende Partei verpflichtet worden (Ziffer 5 des Entschei- des), womit aus diesem Entscheid insgesamt eine Forderung von CHF 8'100.00 resultiere. Mit Urteil des C._____ vom 16. Januar 2019 sei A._____ schliesslich zur Zahlung von CHF 28'142.10 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Oktober 2017 an die B._____ verurteilt worden (Ziffer 7 des Urteils). Zudem sei er zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung im Betrag von CHF 7'255.40 an dieselbe ver- pflichtet worden (Ziffer 9 des Urteils). Die gesamte Forderung betrage somit CHF 35'397.50. Den durch die genannten Urteile ausgewiesenen Forderungen halte A._____ in seiner Stellungnahme vom 5. September 2019, die sich auf alle drei beim Regionalgericht Imboden hängigen Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335- 2019-122, Proz. Nr. 335-2019-123 und Proz. 335-2019-124) beziehe, entgegen, er habe in der Zeit vom 10. März 2011 bis 1. August 2019 nie ein gültiges Urteil im Kanton O.1_____ bekommen und er akzeptiere keine Urteile, die er nie erhalten habe. Diesen Ausführungen würden indessen die Vollstreckbarkeitsbescheinigun- gen entgegenstehen. Nachdem A._____ sodann weder den Nachweis der Tilgung bzw. Stundung erbracht noch Verjährung geltend gemacht habe, sei das Rechtsöffnungsgesuch antragsgemäss gutzuheissen.
4 / 10 In den beiden parallel geführten Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335-2019-122 und Proz. 335-2019-124) wurde den dortigen Gesuchstellern mit jeweils am sel- ben Tag gefällten und mitgeteilten Entscheiden ebenfalls die definitive Rechtsöff- nung erteilt. D. Gegen die drei Entscheide vom 30. September 2019 erhob A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Schreiben vom 4. Novem- ber 2019 wurde er darauf hingewiesen, dass in den drei Rechtsöffnungsverfahren unterschiedliche Gegenparteien involviert seien, weshalb eine Vereinigung dersel- ben vor zweiter Instanz ausgeschlossen und (unter Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist) je eine separate Beschwerde einzulegen sei. Zudem wurde er auf die formellen Anforderungen für die Begründung der Beschwerde (Art. 321 ZPO) aufmerksam gemacht. Da die Eingabe vom 1. November 2019 einen auf weite Strecken ungebührlichen Inhalt aufwies, wurde A._____ unter Hinweis auf Art. 132 ZPO ausserdem angedroht, dass seine Beschwerde als nicht erfolgt gel- ten würde, falls die verbesserten Eingaben erneut ungebührliche Äusserungen enthalten würden. E. Mit Eingabe vom 7. November 2019 (Poststempel) kam der Beschwerde- führer der Aufforderung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift mit Bezug auf den im Verfahren Proz. Nr. 335-2019-123 ergangenen Entscheid nach. Begründend führte er unter anderem aus, er sei mit dem Entscheid des C._____ vom 19. April 2017 nicht per 8. Mai 2017 vom Campingplatz ausgewiesen worden und habe keinen schriftlichen Entscheid und Räumungsbefehl am 1. April 2019 erhalten. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten habe ihm im Kanton O.1_____ nie zur Verfügung gestanden. Nach zwei Kündigungsandrohungen vom 30. Juli 2013 und 3. Dezember 2016 habe er am 22. Juni 2017 ein Telefon von D._____ erhalten, welche ihm gesagt habe, dass das Mobilhome auf seine Kosten abgeris- sen würde. Bei der Inspektion habe er gesehen, dass sein Inventar gestohlen worden sei. Gemäss seinem Brief vom 30. Juni 2019 (recte: 2017) sei das Mobil- home das Beweisobjekt für seine Klage gegen die Gemeindebehörde gewesen, welche sie nicht hätten erledigen können. Für sämtliche Forderungen habe er nie ein Urteil erhalten und alle Forderungen seien willkürlich. Abschliessend ersuchte er darum, seiner Beschwerde zuzustimmen und den Entscheid in Würdigung des von ihm dargelegten Sachverhalts zu treffen. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2019 wurde der Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 aufgefor- dert, welcher in der Folge fristgerecht einging.
5 / 10 G. Mit prozessleitender Verfügung ebenfalls vom 8. November 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) wurde verzichtet. H. Mit Eingabe vom 25. November 2019 (Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer erneut an das Kantonsgericht und wiederholte unter dem Titel "Aberkennungsklage für Rechtsöffnungsbegehren und alle: Betreibungen, Prozes- se, Urteile von allen Ämter vom Kanton O.1_____. Alle Verfahren, Urkunden und Entscheide vom Regionalgericht Imboden von Frau E._____ sind ungültig, wir meine Frau und ich haben nie ein schriftliches Urteil bekommen!" sein Vorbringen, im Kanton O.1_____ in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis 30. Oktober 2019 nie ein gültiges Urteil bekommen zu haben. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorlie- gend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 28. Oktober 2019 in schrift- lich begründeter Form mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am darauffol- genden Tag zu. Mit der am 7. November 2019 der Post übergebene Beschwerde- schrift, welche aufgrund der formellen Mängel der ersten Eingabe vom 1. Novem- ber 2019 einzig massgeblich ist, wurde die genannte Frist folglich gewahrt. Die spätere Eingabe vom 25. November 2019 erfolgte erst nach Ablauf der Beschwer- defrist und kann daher bei der Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichti- gung mehr finden. Soweit der Beschwerdeführer damit nicht bloss seine Be- schwerde ergänzen, sondern effektiv eine Aberkennungsklage hätte erheben wol- len, wäre darauf von vornherein nicht einzutreten, da nach Erteilung der definitiven
6 / 10 Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage gar nicht zur Verfügung steht und eine Klage auf Nichtbestand der Forderung jedenfalls beim erstinstanzlichen Gericht anhängig zu machen wäre. 1.3.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un- ter dem Vorbehalt besonderer, im vorliegenden Fall nicht einschlägiger gesetzli- cher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus- fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Vorbringen zur Sa- che tätigt, die von seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren abwei- chen, und er in diesem Zusammenhang Urkunden einreicht, welche der Vor- instanz nicht vorgelegen haben, handelt es sich um unzulässige Noven, welche bei der Beurteilung der Beschwerde ausser Betracht bleiben müssen. In seiner erstinstanzlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer zwar auf zahlreiche Schriftstücke ("Belege A-R") verwiesen. Gemäss den Feststellungen der Vor- instanz in ihrem Schreiben vom 9. September 2019, welche vom Beschwerdefüh- rer an der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren Proz. Nr. 335-19-122 im Übrigen ausdrücklich bestätigt wurden, hat er diese Belege aber gar nicht einge- reicht. Abgesehen von dem sich auch bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen (überflüssigen) Begehren vom 31. Oktober 2019 um eine schriftliche Entscheidbe- gründung (act. B.5) fallen daher sämtliche mit der Beschwerde eingereichten Do- kumente unter das Novenverbot von Art. 326 ZPO. 1.4.1. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechts- anwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie oder entspricht sie nicht den dafür geltenden Anforderungen, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, hat sie einerseits Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des an-
7 / 10 gefochtenen Entscheids verlangt werden. Anderseits muss aus der Begründung in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er le- diglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom
7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.4.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu- bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan- tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). So genügt bei Laien als Antrag praxisgemäss eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz ent- scheiden soll, und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, bleibt es dabei, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 1.4.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Seine Beschwerdeschrift enthält keine förmlichen An- träge, sondern einzig die Bitte, seiner Beschwerde zuzustimmen und einen Ent- scheid in Würdigung des von ihm geschilderten Sachverhalts zu treffen. Ein kon- kreter Antrag, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, fehlt. Immerhin lässt sich bei gutem Willen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers herauslesen, dass er eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Abweisung des
8 / 10 Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt, so dass das Antragserfordernis noch knapp als erfüllt erachtet werden kann. Schwerer wiegt indessen, dass in der Beschwer- deschrift eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in den recht- lich relevanten Punkten vollständig fehlt, obwohl der Beschwerdeführer nach Ein- gang seiner ersten (ungebührlichen) Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die An- forderungen an die Beschwerdebegründung hingewiesen wurde. Statt bloss zu wiederholen, dass er die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urteile nie er- halten habe, deren Inhalt hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Räumung des Mie- tobjekts zu bestreiten und die ihm darin auferlegten Forderungen als willkürlich zu bezeichnen, dies alles verbunden mit neuen und damit unzulässige Sachvorbrin- gen, hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt auf die ihr vorliegenden Urkunden offensichtlich unrichtig festgestellt und/oder sie die Entscheide des C._____ vom 19. April 2017 und vom
4. September 2018 sowie vom 16. Januar 2019 zu Unrecht als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG erachtet hat. Zu den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Un- beanstandet bleibt insbesondere die Feststellung, wonach seinem Vorbringen, in der Zeit vom 10. März 2011 bis 1. August 2019 nie ein gültiges Urteil im Kanton O.1_____ erhalten zu haben, die jeweiligen Vollstreckbarkeitsbescheinigungen entgegenstünden. Mit einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz in pauschaler und wenig glaubwürdiger Art und Weise vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezügliche Argumentation der Vorin- stanz einzugehen, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht offen- kundig nicht nach. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewie- sen werden. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Grund zu Beanstandungen gibt. So steht seine Be- hauptung, keines der Urteile, die der betriebenen Forderung zugrunde liegen, er- halten zu haben, nicht nur in Widerspruch zu den auf jedem der Urteile ange- brachten Bescheinigungen, mit welchen das C._____ am 3. Juli 2019 (für die im Ausweisungsverfahren ergangenen Entscheide) respektive am 29. April 2019 (für das Strafurteil) bestätigt hat, dass die betreffenden Urteile allesamt definitiv und vollstreckbar sind, womit es implizit auch bestätigt, dass die betreffenden Urteile den Parteien gehörig eröffnet wurden. Vielmehr beweist bereits die Tatsache, dass der Entscheid vom 19. April 2017 nach unbenütztem Ablauf der dem Be- schwerdeführer eingeräumten Frist zur Räumung des Standplatzes durch das ur- teilende Gericht selber zwangsweise vollstreckt wurde (vgl. dazu das Schreiben
9 / 10 des C._____ am 5. Juli 2017; RG act. II/3), dass der Entscheid zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen war. Dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom Ausweisungsentscheid hatte, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass er gemäss eigener Darstellung in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme (RG act. I/2 S. 3) auf die "Urteile vom 19. April 2017" eine "Beschwerde Replik" an das Departement de la Justice O.1_____ eingereicht haben will. Was sodann die Eröffnung des Entscheides vom 4. September 2018 (RG act. II/5) anbelangt, geht aus demselben hervor, dass die Mitteilung an den Rechtsvertreter erfolgt ist, den das Gericht dem Beschwerdeführer für das fragliche Verfahren bestellt hat, was sich letzterer entgegenhalten lassen muss. Analoges gilt für die Eröffnung des Strafurteils vom 16. Januar 2019 (RG act. II/6), dessen Dispositiv der Verteidigerin des Beschwerdeführers direkt an der mündlichen Verhandlung übergeben wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die in Frage stehenden Urteile nie erhal- ten zu haben, erweisen sich unter diesen Umständen als haltlos. Am Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren vorbei gehen sodann die Schilderungen des Be- schwerdeführers zu den Hintergründen der in Frage stehenden Entscheide und angeblichen Versäumnissen zahlreicher Amtsstellen im Kanton O.1_____, darf doch die Rechtmässigkeit des zu vollstreckenden Urteils vom Rechtsöffnungsrich- ter (und damit auch von der Beschwerdeinstanz) nicht mehr geprüft werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 600.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist der Beschwerdegegnerin kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegen- de Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat.
10 / 10 III.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die definitive Rechtsöff- nung für folgende Beträge erteilt:
- CHF 2'056.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.07.2019
- CHF 8'100.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.07.2019
- CHF 7'255.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.07.2019 und
- CHF 28'142.10 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.10.2017
E. 1.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO).
E. 1.2 Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorlie- gend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 28. Oktober 2019 in schrift- lich begründeter Form mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am darauffol- genden Tag zu. Mit der am 7. November 2019 der Post übergebene Beschwerde- schrift, welche aufgrund der formellen Mängel der ersten Eingabe vom 1. Novem- ber 2019 einzig massgeblich ist, wurde die genannte Frist folglich gewahrt. Die spätere Eingabe vom 25. November 2019 erfolgte erst nach Ablauf der Beschwer- defrist und kann daher bei der Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichti- gung mehr finden. Soweit der Beschwerdeführer damit nicht bloss seine Be- schwerde ergänzen, sondern effektiv eine Aberkennungsklage hätte erheben wol- len, wäre darauf von vornherein nicht einzutreten, da nach Erteilung der definitiven
E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.00 gehen zulasten des Schuldners und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden bei der Gläubigerin und gesuchstellenden Partei unter Re- gresserteilung auf den Schuldner und gesuchsgegnerische Partei er- hoben. Ausseramtlich hat der Schuldner und gesuchsgegnerische Partei die Gläubigerin und gesuchstellende Partei mit CHF 1'793.55 zu entschä- digen.
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In den beiden parallel geführten Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335-2019-122
und Proz. 335-2019-124) wurde den dortigen Gesuchstellern mit jeweils am sel-
ben Tag gefällten und mitgeteilten Entscheiden ebenfalls die definitive Rechtsöff-
nung erteilt.
D.
Gegen die drei Entscheide vom 30. September 2019 erhob A._____ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. November 2019 (Poststempel)
Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Schreiben vom 4. Novem-
ber 2019 wurde er darauf hingewiesen, dass in den drei Rechtsöffnungsverfahren
unterschiedliche Gegenparteien involviert seien, weshalb eine Vereinigung dersel-
ben vor zweiter Instanz ausgeschlossen und (unter Einhaltung der gesetzlichen
Beschwerdefrist) je eine separate Beschwerde einzulegen sei. Zudem wurde er
auf die formellen Anforderungen für die Begründung der Beschwerde (Art. 321
ZPO) aufmerksam gemacht. Da die Eingabe vom 1. November 2019 einen auf
weite Strecken ungebührlichen Inhalt aufwies, wurde A._____ unter Hinweis auf
Art. 132 ZPO ausserdem angedroht, dass seine Beschwerde als nicht erfolgt gel-
ten würde, falls die verbesserten Eingaben erneut ungebührliche Äusserungen
enthalten würden.
E.
Mit Eingabe vom 7. November 2019 (Poststempel) kam der Beschwerde-
führer der Aufforderung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift mit
Bezug auf den im Verfahren Proz. Nr. 335-2019-123 ergangenen Entscheid nach.
Begründend führte er unter anderem aus, er sei mit dem Entscheid des C._____
vom 19. April 2017 nicht per 8. Mai 2017 vom Campingplatz ausgewiesen worden
und habe keinen schriftlichen Entscheid und Räumungsbefehl am 1. April 2019
erhalten. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten habe ihm im Kanton O.1_____
nie zur Verfügung gestanden. Nach zwei Kündigungsandrohungen vom 30. Juli
2013 und 3. Dezember 2016 habe er am 22. Juni 2017 ein Telefon von D._____
erhalten, welche ihm gesagt habe, dass das Mobilhome auf seine Kosten abgeris-
sen würde. Bei der Inspektion habe er gesehen, dass sein Inventar gestohlen
worden sei. Gemäss seinem Brief vom 30. Juni 2019 (recte: 2017) sei das Mobil-
home das Beweisobjekt für seine Klage gegen die Gemeindebehörde gewesen,
welche sie nicht hätten erledigen können. Für sämtliche Forderungen habe er nie
ein Urteil erhalten und alle Forderungen seien willkürlich. Abschliessend ersuchte
er darum, seiner Beschwerde zuzustimmen und den Entscheid in Würdigung des
von ihm dargelegten Sachverhalts zu treffen.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2019 wurde der Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 aufgefor-
dert, welcher in der Folge fristgerecht einging.
E. 5 / 10 G. Mit prozessleitender Verfügung ebenfalls vom 8. November 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) wurde verzichtet. H. Mit Eingabe vom 25. November 2019 (Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer erneut an das Kantonsgericht und wiederholte unter dem Titel "Aberkennungsklage für Rechtsöffnungsbegehren und alle: Betreibungen, Prozes- se, Urteile von allen Ämter vom Kanton O.1_____. Alle Verfahren, Urkunden und Entscheide vom Regionalgericht Imboden von Frau E._____ sind ungültig, wir meine Frau und ich haben nie ein schriftliches Urteil bekommen!" sein Vorbringen, im Kanton O.1_____ in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis 30. Oktober 2019 nie ein gültiges Urteil bekommen zu haben. II. Erwägungen
E. 6 / 10
Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage gar nicht zur Verfügung steht und eine
Klage auf Nichtbestand der Forderung jedenfalls beim erstinstanzlichen Gericht
anhängig zu machen wäre.
1.3.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un-
ter dem Vorbehalt besonderer, im vorliegenden Fall nicht einschlägiger gesetzli-
cher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die
Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche
Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen
Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus-
fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue
rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Vorbringen zur Sa-
che tätigt, die von seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren abwei-
chen, und er in diesem Zusammenhang Urkunden einreicht, welche der Vor-
instanz nicht vorgelegen haben, handelt es sich um unzulässige Noven, welche
bei der Beurteilung der Beschwerde ausser Betracht bleiben müssen. In seiner
erstinstanzlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer zwar auf zahlreiche
Schriftstücke ("Belege A-R") verwiesen. Gemäss den Feststellungen der Vor-
instanz in ihrem Schreiben vom 9. September 2019, welche vom Beschwerdefüh-
rer an der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren Proz. Nr. 335-19-122 im
Übrigen ausdrücklich bestätigt wurden, hat er diese Belege aber gar nicht einge-
reicht. Abgesehen von dem sich auch bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen
(überflüssigen) Begehren vom 31. Oktober 2019 um eine schriftliche Entscheidbe-
gründung (act. B.5) fallen daher sämtliche mit der Beschwerde eingereichten Do-
kumente unter das Novenverbot von Art. 326 ZPO.
1.4.1. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechts-
anwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu
prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie oder entspricht
sie nicht den dafür geltenden Anforderungen, so tritt das obere kantonale Gericht
nicht auf die Beschwerde ein. Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis
genügt, hat sie einerseits Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten.
Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des an-
E. 7 September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.4.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu- bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan- tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). So genügt bei Laien als Antrag praxisgemäss eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz ent- scheiden soll, und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, bleibt es dabei, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 1.4.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Seine Beschwerdeschrift enthält keine förmlichen An- träge, sondern einzig die Bitte, seiner Beschwerde zuzustimmen und einen Ent- scheid in Würdigung des von ihm geschilderten Sachverhalts zu treffen. Ein kon- kreter Antrag, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, fehlt. Immerhin lässt sich bei gutem Willen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers herauslesen, dass er eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Abweisung des
E. 8 / 10
Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt, so dass das Antragserfordernis noch knapp
als erfüllt erachtet werden kann. Schwerer wiegt indessen, dass in der Beschwer-
deschrift eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in den recht-
lich relevanten Punkten vollständig fehlt, obwohl der Beschwerdeführer nach Ein-
gang seiner ersten (ungebührlichen) Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die An-
forderungen an die Beschwerdebegründung hingewiesen wurde. Statt bloss zu
wiederholen, dass er die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urteile nie er-
halten habe, deren Inhalt hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Räumung des Mie-
tobjekts zu bestreiten und die ihm darin auferlegten Forderungen als willkürlich zu
bezeichnen, dies alles verbunden mit neuen und damit unzulässige Sachvorbrin-
gen, hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt gestützt auf die ihr vorliegenden Urkunden offensichtlich unrichtig
festgestellt und/oder sie die Entscheide des C._____ vom 19. April 2017 und vom
4. September 2018 sowie vom 16. Januar 2019 zu Unrecht als Rechtsöffnungstitel
im Sinne von Art. 80 SchKG erachtet hat. Zu den entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Un-
beanstandet bleibt insbesondere die Feststellung, wonach seinem Vorbringen, in
der Zeit vom 10. März 2011 bis 1. August 2019 nie ein gültiges Urteil im Kanton
O.1_____ erhalten zu haben, die jeweiligen Vollstreckbarkeitsbescheinigungen
entgegenstünden. Mit einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster
Instanz in pauschaler und wenig glaubwürdiger Art und Weise vorgebracht hat,
ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezügliche Argumentation der Vorin-
stanz einzugehen, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht offen-
kundig nicht nach. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
2.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewie-
sen werden. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz
verwiesen werden, welche auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Beschwerdeführers keinen Grund zu Beanstandungen gibt. So steht seine Be-
hauptung, keines der Urteile, die der betriebenen Forderung zugrunde liegen, er-
halten zu haben, nicht nur in Widerspruch zu den auf jedem der Urteile ange-
brachten Bescheinigungen, mit welchen das C._____ am 3. Juli 2019 (für die im
Ausweisungsverfahren ergangenen Entscheide) respektive am 29. April 2019 (für
das Strafurteil) bestätigt hat, dass die betreffenden Urteile allesamt definitiv und
vollstreckbar sind, womit es implizit auch bestätigt, dass die betreffenden Urteile
den Parteien gehörig eröffnet wurden. Vielmehr beweist bereits die Tatsache,
dass der Entscheid vom 19. April 2017 nach unbenütztem Ablauf der dem Be-
schwerdeführer eingeräumten Frist zur Räumung des Standplatzes durch das ur-
teilende Gericht selber zwangsweise vollstreckt wurde (vgl. dazu das Schreiben
E. 9 / 10
des C._____ am 5. Juli 2017; RG act. II/3), dass der Entscheid zwischenzeitlich in
Rechtskraft erwachsen war. Dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt
Kenntnis vom Ausweisungsentscheid hatte, ergibt sich im Übrigen schon daraus,
dass er gemäss eigener Darstellung in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme
(RG act. I/2 S. 3) auf die "Urteile vom 19. April 2017" eine "Beschwerde Replik" an
das Departement de la Justice O.1_____ eingereicht haben will. Was sodann die
Eröffnung des Entscheides vom 4. September 2018 (RG act. II/5) anbelangt, geht
aus demselben hervor, dass die Mitteilung an den Rechtsvertreter erfolgt ist, den
das Gericht dem Beschwerdeführer für das fragliche Verfahren bestellt hat, was
sich letzterer entgegenhalten lassen muss. Analoges gilt für die Eröffnung des
Strafurteils vom 16. Januar 2019 (RG act. II/6), dessen Dispositiv der Verteidigerin
des Beschwerdeführers direkt an der mündlichen Verhandlung übergeben wurde.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die in Frage stehenden Urteile nie erhal-
ten zu haben, erweisen sich unter diesen Umständen als haltlos. Am Gegenstand
des Rechtsöffnungsverfahren vorbei gehen sodann die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu den Hintergründen der in Frage stehenden Entscheide und
angeblichen Versäumnissen zahlreicher Amtsstellen im Kanton O.1_____, darf
doch die Rechtmässigkeit des zu vollstreckenden Urteils vom Rechtsöffnungsrich-
ter (und damit auch von der Beschwerdeinstanz) nicht mehr geprüft werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever-
fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 600.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho-
lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist der Beschwerdegegnerin kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen.
4.
Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge-
richtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und
Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegen-
de Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat.
E. 10 / 10 III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 13. August 2020 (Mit Urteil 5A_781/2020 vom 02. Oktober 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 19 96 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden vom 30. September 2019, mitgeteilt am 28. Oktober 2019 (Proz. Nr. 335-2019-123) Mitteilung
24. August 2020
2 / 10 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 9. August 2019 an das Regionalgericht Imboden liess die B._____ ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen A._____ eingeleiteten Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsam- tes der Region Imboden vom 4. Juli 2019) für die Beträge von 2'056.00 und CHF 8'100.00, je zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2019, sowie für CHF 35'397.50, zuzüglich 5% Zins auf CHF 28'142.10 seit dem 3. Oktober 2017 und 5% Zins auf CHF 7'255.40 seit dem 3. Juli 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners, stellen. Sie stützte sich für die Begründung des Gesuchs auf drei Entscheide des C._____ vom 19. April 2017, vom 4. September 2018 und vom 19. Januar 2019, mit welchen A._____ in einem von der B._____ angehobe- nen Ausweisungsverfahren sowie in einem im selben Sachzusammenhang ste- henden Strafverfahren zu verschiedenen Ersatzzahlungen an die B._____ ver- pflichtet worden ist. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2019 wurden die Parteien zur mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 30. September 2019, 15.00 Uhr, vorgeladen und A._____ Gelegenheit eingeräumt, bis zur angesetzten Verhand- lung schriftlich Stellung zu nehmen. C. Nachdem A._____ sich mit Eingabe vom 2. September 2019 bereits schrift- lich hatte vernehmen lassen, fand am vorgesehenen Termin die Rechtsöffnungs- verhandlung statt, an welcher sowohl der Rechtsvertreter der B._____ als auch A._____ teilnahmen. In der Folge erkannte die Einzelrichterin SchKG am Regio- nalgericht Imboden mit gleichentags gefälltem und am 28. Oktober 2019 schriftlich begründetem Entscheid, was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die definitive Rechtsöff- nung für folgende Beträge erteilt:
- CHF 2'056.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.07.2019
- CHF 8'100.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.07.2019
- CHF 7'255.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.07.2019 und
- CHF 28'142.10 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.10.2017 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.00 gehen zulasten des Schuldners und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden bei der Gläubigerin und gesuchstellenden Partei unter Re- gresserteilung auf den Schuldner und gesuchsgegnerische Partei er- hoben. Ausseramtlich hat der Schuldner und gesuchsgegnerische Partei die Gläubigerin und gesuchstellende Partei mit CHF 1'793.55 zu entschä- digen. 3. (Rechtsmittel).
3 / 10 4. (Mitteilung). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gläubigerin ihre Forde- rungen auf drei Entscheides des C._____ stütze, welche gemäss den darauf an- gebrachten Vollstreckbarkeitsbescheinigungen in Rechtskraft erwachsen seien und für die jeweiligen Forderungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen würden. Mit Entscheid des C._____ vom 19. April 2017 sei A._____ per 8. Mai 2017 vom Campingplatz ausgewiesen worden. Gemäss Ziffer 7 des Entscheides sei er zudem verpflichtet worden, der Vermieterin ab 1. April 2017 bis zur vollstän- digen Räumung des Mietobjektes CHF 11.00 pro Tag zu bezahlen. Die Räumung sei am 5. Juli 2017 erfolgt, womit der Betrag von CHF 11.00 für 96 Tage geschul- det sei, was einem Gesamtbetrag von CHF 1'056.00 entspreche. Ausserdem sei A._____ verpflichtet worden, der B._____ die von ihr vorgeschossenen Gerichts- kosten von CHF 400.00 zu ersetzen und ihr eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 600.00 zu bezahlen (Ziffer 8 und 9 des Entscheides). Gestützt auf diesen Entscheid schulde A._____ der B._____ somit insgesamt CHF 2'056.00. Mit Ent- scheid desselben Gerichts vom 4. September 2018 sei A._____ sodann zur Zah- lung von CHF 7'968.25 für die Einlagerung von Gegenständen verpflichtet worden (Ziffer 2 des Entscheides). Diese Kosten habe die B._____ im Umfang von CHF 7'500.00 vorgeschossen. Im Weitern seien A._____ die ebenfalls von der B._____ vorgeschossenen Ausweisungskosten von CHF 100.00 auferlegt worden (Ziffer 4 des Entscheides) und er sei zu einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 500.00 an die gesuchstellende Partei verpflichtet worden (Ziffer 5 des Entschei- des), womit aus diesem Entscheid insgesamt eine Forderung von CHF 8'100.00 resultiere. Mit Urteil des C._____ vom 16. Januar 2019 sei A._____ schliesslich zur Zahlung von CHF 28'142.10 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Oktober 2017 an die B._____ verurteilt worden (Ziffer 7 des Urteils). Zudem sei er zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung im Betrag von CHF 7'255.40 an dieselbe ver- pflichtet worden (Ziffer 9 des Urteils). Die gesamte Forderung betrage somit CHF 35'397.50. Den durch die genannten Urteile ausgewiesenen Forderungen halte A._____ in seiner Stellungnahme vom 5. September 2019, die sich auf alle drei beim Regionalgericht Imboden hängigen Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335- 2019-122, Proz. Nr. 335-2019-123 und Proz. 335-2019-124) beziehe, entgegen, er habe in der Zeit vom 10. März 2011 bis 1. August 2019 nie ein gültiges Urteil im Kanton O.1_____ bekommen und er akzeptiere keine Urteile, die er nie erhalten habe. Diesen Ausführungen würden indessen die Vollstreckbarkeitsbescheinigun- gen entgegenstehen. Nachdem A._____ sodann weder den Nachweis der Tilgung bzw. Stundung erbracht noch Verjährung geltend gemacht habe, sei das Rechtsöffnungsgesuch antragsgemäss gutzuheissen.
4 / 10 In den beiden parallel geführten Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335-2019-122 und Proz. 335-2019-124) wurde den dortigen Gesuchstellern mit jeweils am sel- ben Tag gefällten und mitgeteilten Entscheiden ebenfalls die definitive Rechtsöff- nung erteilt. D. Gegen die drei Entscheide vom 30. September 2019 erhob A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Schreiben vom 4. Novem- ber 2019 wurde er darauf hingewiesen, dass in den drei Rechtsöffnungsverfahren unterschiedliche Gegenparteien involviert seien, weshalb eine Vereinigung dersel- ben vor zweiter Instanz ausgeschlossen und (unter Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist) je eine separate Beschwerde einzulegen sei. Zudem wurde er auf die formellen Anforderungen für die Begründung der Beschwerde (Art. 321 ZPO) aufmerksam gemacht. Da die Eingabe vom 1. November 2019 einen auf weite Strecken ungebührlichen Inhalt aufwies, wurde A._____ unter Hinweis auf Art. 132 ZPO ausserdem angedroht, dass seine Beschwerde als nicht erfolgt gel- ten würde, falls die verbesserten Eingaben erneut ungebührliche Äusserungen enthalten würden. E. Mit Eingabe vom 7. November 2019 (Poststempel) kam der Beschwerde- führer der Aufforderung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift mit Bezug auf den im Verfahren Proz. Nr. 335-2019-123 ergangenen Entscheid nach. Begründend führte er unter anderem aus, er sei mit dem Entscheid des C._____ vom 19. April 2017 nicht per 8. Mai 2017 vom Campingplatz ausgewiesen worden und habe keinen schriftlichen Entscheid und Räumungsbefehl am 1. April 2019 erhalten. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten habe ihm im Kanton O.1_____ nie zur Verfügung gestanden. Nach zwei Kündigungsandrohungen vom 30. Juli 2013 und 3. Dezember 2016 habe er am 22. Juni 2017 ein Telefon von D._____ erhalten, welche ihm gesagt habe, dass das Mobilhome auf seine Kosten abgeris- sen würde. Bei der Inspektion habe er gesehen, dass sein Inventar gestohlen worden sei. Gemäss seinem Brief vom 30. Juni 2019 (recte: 2017) sei das Mobil- home das Beweisobjekt für seine Klage gegen die Gemeindebehörde gewesen, welche sie nicht hätten erledigen können. Für sämtliche Forderungen habe er nie ein Urteil erhalten und alle Forderungen seien willkürlich. Abschliessend ersuchte er darum, seiner Beschwerde zuzustimmen und den Entscheid in Würdigung des von ihm dargelegten Sachverhalts zu treffen. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2019 wurde der Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 aufgefor- dert, welcher in der Folge fristgerecht einging.
5 / 10 G. Mit prozessleitender Verfügung ebenfalls vom 8. November 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) wurde verzichtet. H. Mit Eingabe vom 25. November 2019 (Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer erneut an das Kantonsgericht und wiederholte unter dem Titel "Aberkennungsklage für Rechtsöffnungsbegehren und alle: Betreibungen, Prozes- se, Urteile von allen Ämter vom Kanton O.1_____. Alle Verfahren, Urkunden und Entscheide vom Regionalgericht Imboden von Frau E._____ sind ungültig, wir meine Frau und ich haben nie ein schriftliches Urteil bekommen!" sein Vorbringen, im Kanton O.1_____ in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis 30. Oktober 2019 nie ein gültiges Urteil bekommen zu haben. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorlie- gend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 28. Oktober 2019 in schrift- lich begründeter Form mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am darauffol- genden Tag zu. Mit der am 7. November 2019 der Post übergebene Beschwerde- schrift, welche aufgrund der formellen Mängel der ersten Eingabe vom 1. Novem- ber 2019 einzig massgeblich ist, wurde die genannte Frist folglich gewahrt. Die spätere Eingabe vom 25. November 2019 erfolgte erst nach Ablauf der Beschwer- defrist und kann daher bei der Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichti- gung mehr finden. Soweit der Beschwerdeführer damit nicht bloss seine Be- schwerde ergänzen, sondern effektiv eine Aberkennungsklage hätte erheben wol- len, wäre darauf von vornherein nicht einzutreten, da nach Erteilung der definitiven
6 / 10 Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage gar nicht zur Verfügung steht und eine Klage auf Nichtbestand der Forderung jedenfalls beim erstinstanzlichen Gericht anhängig zu machen wäre. 1.3.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un- ter dem Vorbehalt besonderer, im vorliegenden Fall nicht einschlägiger gesetzli- cher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus- fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Vorbringen zur Sa- che tätigt, die von seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren abwei- chen, und er in diesem Zusammenhang Urkunden einreicht, welche der Vor- instanz nicht vorgelegen haben, handelt es sich um unzulässige Noven, welche bei der Beurteilung der Beschwerde ausser Betracht bleiben müssen. In seiner erstinstanzlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer zwar auf zahlreiche Schriftstücke ("Belege A-R") verwiesen. Gemäss den Feststellungen der Vor- instanz in ihrem Schreiben vom 9. September 2019, welche vom Beschwerdefüh- rer an der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren Proz. Nr. 335-19-122 im Übrigen ausdrücklich bestätigt wurden, hat er diese Belege aber gar nicht einge- reicht. Abgesehen von dem sich auch bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen (überflüssigen) Begehren vom 31. Oktober 2019 um eine schriftliche Entscheidbe- gründung (act. B.5) fallen daher sämtliche mit der Beschwerde eingereichten Do- kumente unter das Novenverbot von Art. 326 ZPO. 1.4.1. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechts- anwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie oder entspricht sie nicht den dafür geltenden Anforderungen, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, hat sie einerseits Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des an-
7 / 10 gefochtenen Entscheids verlangt werden. Anderseits muss aus der Begründung in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er le- diglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom
7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.4.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu- bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan- tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). So genügt bei Laien als Antrag praxisgemäss eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz ent- scheiden soll, und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, bleibt es dabei, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 1.4.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Seine Beschwerdeschrift enthält keine förmlichen An- träge, sondern einzig die Bitte, seiner Beschwerde zuzustimmen und einen Ent- scheid in Würdigung des von ihm geschilderten Sachverhalts zu treffen. Ein kon- kreter Antrag, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, fehlt. Immerhin lässt sich bei gutem Willen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers herauslesen, dass er eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Abweisung des
8 / 10 Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt, so dass das Antragserfordernis noch knapp als erfüllt erachtet werden kann. Schwerer wiegt indessen, dass in der Beschwer- deschrift eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in den recht- lich relevanten Punkten vollständig fehlt, obwohl der Beschwerdeführer nach Ein- gang seiner ersten (ungebührlichen) Beschwerdeschrift ausdrücklich auf die An- forderungen an die Beschwerdebegründung hingewiesen wurde. Statt bloss zu wiederholen, dass er die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urteile nie er- halten habe, deren Inhalt hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Räumung des Mie- tobjekts zu bestreiten und die ihm darin auferlegten Forderungen als willkürlich zu bezeichnen, dies alles verbunden mit neuen und damit unzulässige Sachvorbrin- gen, hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt auf die ihr vorliegenden Urkunden offensichtlich unrichtig festgestellt und/oder sie die Entscheide des C._____ vom 19. April 2017 und vom
4. September 2018 sowie vom 16. Januar 2019 zu Unrecht als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG erachtet hat. Zu den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Un- beanstandet bleibt insbesondere die Feststellung, wonach seinem Vorbringen, in der Zeit vom 10. März 2011 bis 1. August 2019 nie ein gültiges Urteil im Kanton O.1_____ erhalten zu haben, die jeweiligen Vollstreckbarkeitsbescheinigungen entgegenstünden. Mit einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz in pauschaler und wenig glaubwürdiger Art und Weise vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezügliche Argumentation der Vorin- stanz einzugehen, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht offen- kundig nicht nach. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewie- sen werden. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Grund zu Beanstandungen gibt. So steht seine Be- hauptung, keines der Urteile, die der betriebenen Forderung zugrunde liegen, er- halten zu haben, nicht nur in Widerspruch zu den auf jedem der Urteile ange- brachten Bescheinigungen, mit welchen das C._____ am 3. Juli 2019 (für die im Ausweisungsverfahren ergangenen Entscheide) respektive am 29. April 2019 (für das Strafurteil) bestätigt hat, dass die betreffenden Urteile allesamt definitiv und vollstreckbar sind, womit es implizit auch bestätigt, dass die betreffenden Urteile den Parteien gehörig eröffnet wurden. Vielmehr beweist bereits die Tatsache, dass der Entscheid vom 19. April 2017 nach unbenütztem Ablauf der dem Be- schwerdeführer eingeräumten Frist zur Räumung des Standplatzes durch das ur- teilende Gericht selber zwangsweise vollstreckt wurde (vgl. dazu das Schreiben
9 / 10 des C._____ am 5. Juli 2017; RG act. II/3), dass der Entscheid zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen war. Dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom Ausweisungsentscheid hatte, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass er gemäss eigener Darstellung in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme (RG act. I/2 S. 3) auf die "Urteile vom 19. April 2017" eine "Beschwerde Replik" an das Departement de la Justice O.1_____ eingereicht haben will. Was sodann die Eröffnung des Entscheides vom 4. September 2018 (RG act. II/5) anbelangt, geht aus demselben hervor, dass die Mitteilung an den Rechtsvertreter erfolgt ist, den das Gericht dem Beschwerdeführer für das fragliche Verfahren bestellt hat, was sich letzterer entgegenhalten lassen muss. Analoges gilt für die Eröffnung des Strafurteils vom 16. Januar 2019 (RG act. II/6), dessen Dispositiv der Verteidigerin des Beschwerdeführers direkt an der mündlichen Verhandlung übergeben wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die in Frage stehenden Urteile nie erhal- ten zu haben, erweisen sich unter diesen Umständen als haltlos. Am Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren vorbei gehen sodann die Schilderungen des Be- schwerdeführers zu den Hintergründen der in Frage stehenden Entscheide und angeblichen Versäumnissen zahlreicher Amtsstellen im Kanton O.1_____, darf doch die Rechtmässigkeit des zu vollstreckenden Urteils vom Rechtsöffnungsrich- ter (und damit auch von der Beschwerdeinstanz) nicht mehr geprüft werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 600.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist der Beschwerdegegnerin kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegen- de Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat.
10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: